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Beratungsvertrag

Legal AI Executive Sparring
Orientierung & Einordnung auf Entscheiderebene
Stand: 01. Januar 2026
zwischen
(Vor- und Zuname oder Firma, derzeitige Anschrift)
vertreten durch
– nachfolgend „Auftraggeber" genannt –
und
JurAI GbR

vertreten durch die Gesellschafter:
Sebastian Merkel, Terofalstraße 6, 80689 München
Christopher Brennan, Helene-Weber-Allee 9, 80637 München

– nachfolgend „Auftragnehmer" genannt –

wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

1. Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:

Das Legal AI Executive Sparring bietet Ihnen für drei Stunden direkten Zugang zu unserer Erfahrung aus der praktischen Arbeit mit Legal AI im juristischen Umfeld.

Das Format ist bewusst offen gehalten: Sie bringen Ihre Fragen mit – wir ordnen ein, hinterfragen, spiegeln und geben eine fundierte Einschätzung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie sich noch orientieren oder bereits operative Entscheidungen getroffen haben.

Das Sparring ist kein Workshop und kein Projekt, sondern eine konzentrierte Expert Session, in der Sie alle Aspekte von Legal AI adressieren können, die für Ihre Organisation aktuell relevant sind.

2. Leistungen des Auftragnehmers

Zur Erfüllung der in Ziffer 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:

Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber im Rahmen des „Legal AI Executive Sparring" eine dreistündige Expert Session an, die den direkten Zugang zu praktischer Erfahrung im Umgang mit Legal AI im juristischen Umfeld ermöglicht. Das Format dient der fundierten Einordnung, Reflexion und Einschätzung individueller Fragestellungen rund um den Einsatz von Legal AI und richtet sich insbesondere an Partner, General Counsel sowie Verantwortliche aus Legal Operations oder Innovation.

Im Rahmen des Sparrings werden die vom Auftraggeber eingebrachten Themen diskutiert, Chancen, Risiken und Grenzen bewertet, geplante Initiativen gespiegelt sowie Markt- und Modellperspektiven aufgezeigt. Nicht Gegenstand des Leistungsumfangs sind die Entwicklung von Strategien, Roadmaps oder Implementierungskonzepten, die Auswahl oder Einführung konkreter Tools sowie das Design von Prompts oder Schulungsleistungen.

Ziel des Sparrings ist die Schaffung einer klareren Entscheidungsgrundlage und die Ableitung möglicher nächster Schritte auf konzeptioneller und strategischer Ebene.

3. Vergütung

3.1 Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber ein Pauschalhonorar in Höhe von insgesamt 5.000 €.

3.2 Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Betrag in Höhe von 5.000 €.

3.3 Alle in Ziffer 3.1 und 3.2 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

4. Zeit und Ort der Leistungserbringung

Zeit und Ort der Leistungserbringung vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich.

5. Aufwendungsersatz

5.1 Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen: Reisekosten bis zu einer Höhe von 400 €.

5.2 Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

6.2 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

7. Schweigepflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

8. Datenschutz

8.1 Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

8.2 Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch. Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben. In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

9. Vertragsdauer

Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und endet mit Erbringung der vereinbarten Leistungen.

10. Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

11. Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung

11.1 Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

11.2 Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

11.3 Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

12.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

12.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

12.4 Sofern beide Vertragsparteien Unternehmer sind, sind für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag die Gerichte in München ausschließlich zuständig.

Auftraggeber (Unterschrift)
Auftragnehmer (Unterschrift)